Geldwäschegesetz
In Bezug auf die Maklertätigkeit ist die RPB Immobilien GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei Beginn einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Natürliche Personen müssen sich gegenüber der RPB Immobilien GmbH durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass identifizieren und die folgenden notwendigen Angaben hinterlegen (§ 11 Abs. 4 S. 1 GwG):
- Vorname und Nachname
- Geburtsort
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnanschrift
Bei juristischen Personen benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszuges, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht.
Zur Dokumentation muss durch die RPB Immobilien GmbH ein geeignetes Identifikationsdokument wie Personalausweis, Reisepass, Handelsregisterauszug oder unbefristeter Aufenthaltstitel kopiert oder optisch digitalisiert, erfasst und für 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG).